Die Beschwerdeführerin führt zur Hauptsache aus, sie sei auf Informationen im einzelnen Fall angewiesen; eine sinnvolle Beratung sei ansonsten ausgeschlossen. Aufgrund der weiteren Auflagen (insbesondere: "Verwendung der im Rahmen der Steuerverlustscheinbewirtschaftung gewonnenen Daten und Erkenntnisse ausschliesslich zur Eintreibung von Steuerforderungen") sei eine Gefährdung von Interessen der Steuerpflichtigen ausgeschlossen.