• Kein elektronischer Zugriff auf Steuerdaten (Veranlagungs- und Bezugsdaten) der Gemeinden weder elektronisch noch in Papierform noch mündlich 4.4.2. Nach Auffassung der Vorinstanz ist sicherzustellen, dass den steuerpflichtigen Personen durch die Tätigkeit der Gesuchstellerin keine Nachteile entstehen, die über die Steuerverpflichtung hinausgehen. Dies setze voraus, dass die Gesuchstellerin nicht nur keinen Softwarezugriff auf Steuerdaten erhalte (worauf sie selbst explizit verzichtet habe), sondern auch keinen Zugriff auf Papierakten oder sonstige mündliche oder schriftliche Informationen aus den Steuerakten.