Insgesamt ergibt sich, dass der Antrag auf Feststellung, dass auch das Einleiten von Betreibungsverfahren betreffend die bewirtschafteten Verlustscheinforderungen (inklusive Erfassung in E-SchKG-Schnittstellen) als übertragbare Hilfsaufgabe anzusehen sei, gutzuheissen ist. 4.4. 4.4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt im Zusammenhang mit den Auflagen, die gemäss dem angefochtenen Entscheid mit der Übertragung der Hilfsaufgaben vertraglich zu vereinbaren sind, folgende Modifikation des ersten Punkts: