Die Übertragung der Aufgabe, Betreibungsverfahren einzuleiten, mag höchstens insoweit problematisch erscheinen, als unter Umständen ein Konnex zum (Teil-)Erlass von Steuern besteht. So führt der Verzicht auf betreibungsrechtliche Massnahmen allenfalls zur Verjährung und damit faktisch zu einem (Teil-)Erlass von Steuern, was grundsätzlich eine hoheitliche und somit eine nicht übertragbare Entscheidbefugnis des Gemeinderats darstellt (vgl. Erw. 3.4 vorne).