Nach Auffassung der Beschwerdeführerin bildet der Steuerbezug eine blosse administrative Hilfstätigkeit, die notwendig sei, damit der Staat seine eigentlichen Aufgaben erfüllen könne. § 3 Abs. 2 GG stelle – verfassungskonform ausgelegt – eine genügende gesetzliche Grundlage dar, um Hilfstätigkeiten wie das Ergreifen betreibungsrechtlicher Massnahmen an Dritte zu übertragen. Dies gelte umso mehr, als die eigentlichen Betreibungshandlungen hoheitliche Handlungen der Betreibungsämter und Gerichte und nicht des Gläubigers darstellten. Zudem erlaube die reine Verlustscheinbewirtschaftung der Beauftragten nur, als Vertreterin des Gläubigers (und nicht im eigenen Namen) aufzutreten.