Untrennbar mit dem (Teil-)Erlass von Steuern verbunden sind der Rückkauf von Verlustscheinen, das Abschreiben von Verlustscheinforderungen (respektive der Entscheid, die Verjährung einer Forderung nicht zu unterbrechen) sowie Verrechnungserklärungen. Diese Schritte gehören daher ebenfalls zu den nichtübertragbaren Entscheidbefugnissen des Gemeinderats. Weiter ist aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Charakters eine Abtretung von Steuerforderungen an Drittpersonen unzulässig; dies gilt insbesondere für die Abtretung (Verkauf) von Verlustscheinen (EGGER TANNER/ SCHORNO, a.a.O., N. 4 zu Vorbem. zu §§ 221–234a StG mit Hinweisen).