Gemäss § 222 Abs. 1 StG bezieht der Gemeinderat die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Grundstückgewinnsteuern sowie die Erbschaftsund Schenkungssteuern. Als Bezugsorgan ist er auch für Zahlungserleichterungen, Erlass und Sicherung der von ihm bezogenen Steuern zuständig (§ 222 Abs. 5 StG). § 39 Abs. 1 GG sieht vor, dass der Gemeinderat Entscheidbefugnisse an eines seiner Mitglieder, an Kommissionen oder an Mitarbeitende der mit der entsprechenden Aufgabe betrauten Verwaltungsstelle übertragen kann (§ 222 Abs. 1 Satz 2 StG, wonach der Gemeinderat die zuständige Amtsstelle bezeichnet, hat diesbezüglich keine eigenständige Bedeutung).