3.4. 3.4.1. Eine Begrenzung der Übertragbarkeit von öffentlichen Aufgaben an Private gestützt auf § 3 Abs. 2 GG kann sich aus dem Gesetz, welches der Gemeinde eine Aufgabe zuweist, oder aus Verfassungsnormen ergeben (vgl. CHRISTINE EGGER TANNER/ANDREAS SCHORNO, a.a.O., N. 4 zu § 222 StG).