In Bezug auf Gemeindeaufgaben sieht § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) in allgemeiner Weise vor, dass die Gemeinden die Erfüllung einzelner Aufgaben durch Vertrag Dritten übertragen können. Welche Aufgaben gestützt auf § 3 Abs. 2 GG übertragen werden können, regelt das Gemeindegesetz nicht (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Auflage 2017, S. 138 f.).