2.2. Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren primär die Feststellung angestrebt, dass eine Übertragung der Bewirtschaftung von Steuerverlustscheinen uneingeschränkt möglich sei, wofür sie selbst den Ausdruck "bewilligungsfrei" verwendete. Dass die Vorinstanz diesen Begriff insofern aufgenommen hat, als sie ihn in Dispositiv-Ziffer 1 wörtlich wiederholte, lässt sich nicht beanstanden. Wesentlich ist, dass inhaltlich die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid genau die Klärung vorgenommen hat, welche die Beschwerdeführerin anstrebte (vgl. insbesondere die zitierten Passage aus der Replik). Insofern besteht kein Anlass, den Entscheid zu korrigieren;