Der Hauptantrag hätte daher gutgeheissen werden müssen. Das Feststellungsbegehren sei seinerzeit notwendig geworden, da die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. September 2022 festgehalten habe, dass eine Beratung der Gemeinden auf Mandatsbasis unproblematisch, hingegen die angestrebte externe Verlustscheinbewirtschaftung auf vertraglicher Basis ausgeschlossen sei. Das Feststellungsbegehren sei lediglich darauf ausgerichtet gewesen, "die Rahmenbedingungen zu kennen, unter denen die Vorinstanz davon ausgeht, dass sich eine Gemeinde bei der Verlustscheinbewirtschaftung durch externe Dritte rechtmässig verhält" (Replik, S. 3).