2. 2.1. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, es bleibe schleierhaft, wieso der Antrag auf Feststellung der "Bewilligungsfreiheit" abgewiesen worden sei. Offenbar scheine die Vorinstanz der Ansicht zu sein, dass sie eine solche Bewilligung erteilen dürfe. Eine Grundlage, wonach eine vertragliche Auslagerung der Verlustscheinbewirtschaftung durch die Gemeinde einer Bewilligung durch das Kantonale Steueramt bedürfe, existiere jedoch nicht. Der Hauptantrag hätte daher gutgeheissen werden müssen.