Wann der Beschwerdeführerin die Erstellung des externen Gutachtens bzw. die Beauftragung des externen Gutachters mitgeteilt wurde, kann vorliegend offenbleiben. Relevant ist lediglich, dass das Gutachten sogar vor dem vorinstanzlichen Entscheid der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt wurde. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und somit des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.