Das Rechtsgutachten ist aus sich heraus verständlich; die Fragestellungen gehen aus dem Gutachten selbst hervor und sind ohne Weiteres klar. Insbesondere aus diesem Grund handelt es sich bei den Korrespondenzen - 10 - und Vereinbarungen mit dem Gutachter um verwaltungsinterne Akten (insbesondere Hilfsbelege), denen von vornherein kein Beweischarakter zukommt und die für das Verständnis des Gutachtens unerheblich sind. Diesbezüglich bestehen folglich keine Offenbarungspflichten.