1.3.2. Beim in Frage stehenden Gutachten handelt es sich um ein reines Rechtsgutachten, welches im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren eingeholt wurde. Es bestand deshalb grundsätzlich kein Anspruch, sich vor Erlass der Verfügung dazu zu äussern. Trotzdem räumte das kantonale Steueramt der Beschwerdeführerin diese Möglichkeit ein. Vor dem Hintergrund, dass sich das kantonale Steueramt in der angefochtenen Verfügung explizit auf das Rechtsgutachten bezieht, erscheint dies sachgerecht, obwohl gestützt auf die zitierte Rechtsprechung hierzu keine rechtliche Verpflichtung bestand. Das Rechtsgutachten ist aus sich heraus verständlich;