Soweit die rechtlichen Erörterungen im Gutachten in die Begründung des Erkenntnisses Eingang gefunden haben, ist mit der Möglichkeit, diese Rechtsanwendung im Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen, der Gehörsanspruch gewahrt (vgl. BGE 128 V 272, Erw. 5b/cc, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_212/2013 vom 18. März 2014, Erw. 2).