], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, N. 54 zu Art. 29). Vom Geltungsbereich des Einsichtsrechts ausgenommen sind Akten, denen kein Beweischarakter zukommt und die nur für die interne Willensbildung der Behörde von Bedeutung sind (sog. verwaltungsinterne Akten – z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.) (vgl. § 22 Abs. 1 VRPG; BGE 125 II 473, Erw. 4a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.373 vom 7. Juli 2016, Erw.