Das Recht der Parteien, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 VRPG), soll es ihnen ermöglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen zu können. Vom Recht auf Akteneinsicht sind sämtliche Akten erfasst, die geeignet sind, Grundlage des bevorstehenden Entscheids zu bilden, unabhängig davon, ob sie für den Verfahrensausgang tatsächlich von Belang sind (BERNHARD WALDMANN, in: BERNHARD WALDMANN/EVA MARIA BELSER/ASTRID EPINEY [HRSG.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, N. 54 zu Art.