1.3. 1.3.1. Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]). Auf Gesetzesebene wird es für das kantonale Verwaltungsverfahren in § 22 VRPG geregelt. Das Recht der Parteien, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 VRPG), soll es ihnen ermöglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen zu können.