1.2. Das kantonale Steueramt entgegnet, die Beschwerdeführerin sei bereits mit E-Mail vom 31. Januar 2023 über das Einholen eines externen Gutachtens informiert worden. Bei der Korrespondenz mit dem Gutachter handle es sich sodann weder um ein Beweismittel noch sei sie zur Interpretation des Gutachtens zwingend notwendig. Die Verweigerung sei zu Recht erfolgt, da es sich um interne Akten handle, bezüglich derer kein Akteneinsichtsrecht bestehe. -9-