Da das Gutachten der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt und im Entscheid explizit darauf Bezug genommen worden sei, dürfe dessen Verwendung nicht als rein intern betrachtet werden. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin in sämtliche damit zusammenhängenden Akten Einsicht zu gewähren, da sie Anspruch darauf habe, die Abläufe nachzuvollziehen, die zum angefochtenen Entscheid geführt hätten. Die Einsicht sei auch deshalb zu gewähren, weil der Beschwerdeführerin zuerst mitgeteilt worden sei, dass interne Abklärungen stattfänden, in Wahrheit jedoch ein externes Gutachten in Auftrag gegeben worden sei.