II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und beantragt, dass ihr sämtliche Korrespondenzen mit dem Gutachter, "inklusive E-Mails, Telefon- und Besprechungsnotizen, Rechnungen etc." zur Einsicht zugehen zu lassen seien (Antrag 4, vgl. vorne lit. B/1). Bei diesen Unterlagen handle es sich nicht um verwaltungsinterne Korrespondenz, sondern um Akten, welche für die Interpretation des Gutachtens zwingend notwendig seien. Da das Gutachten der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt und im Entscheid explizit darauf Bezug genommen worden sei, dürfe dessen Verwendung nicht als rein intern betrachtet werden.