die Steuerverlustscheinbewirtschaftung anbieten darf oder nicht. Die Klärung dieser Frage mittels einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung ist nicht möglich, weshalb das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin zulässig ist. 3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Bei Sprungbeschwerden ist obendrein die Rüge der Unangemessenheit zulässig (§ 55 Abs. 3 lit. a VRPG).