Aufgrund der diesbezüglich abschlägigen Antwort durch das kantonale Steueramt (vgl. vorne lit. A/3) ist es der Beschwerdeführerin faktisch nicht möglich, diese Tätigkeit anzubieten, bzw. ist davon auszugehen, dass die Gemeinden ohne gegenteilige Feststellung von diesem Angebot keinen Gebrauch machen würden. Mit der Beantwortung der Frage, die dem Feststellungsbegehren zugrunde liegt, wird folglich die Unklarheit beseitigt, ob die Beschwerdeführerin den Gemeinden (mit oder ohne Einschränkungen) -8-