2.2. Sowohl vor der Vorinstanz als auch im vorliegenden Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass die Übertragung der Bewirtschaftung von Steuerverlustscheinen von Gemeinden im Kanton Aargau auf die Beschwerdeführerin "bewilligungsfrei" zulässig sei. Dabei handelt es sich nicht um die blosse Bestätigung einer Rechtsauffassung. Die Beschwerdeführerin legt konkret dar, dass sie (im Rahmen ihres Geschäftszwecks) neben der Beratung der Gemeinden im Bereich des Steuerbezugs auf Mandatsbasis auch die Steuerverlustscheinbewirtschaftung anbieten möchte. Aufgrund der diesbezüglich abschlägigen Antwort durch das kantonale Steueramt (vgl. vorne lit.