Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Beschwerdeführerin hat der Überweisung an das Verwaltungsgericht zugestimmt respektive diese sogar beantragt, der Regierungsrat hat auf die Entscheidkompetenz verzichtet und das Verwaltungsgericht ist als letzte kantonale Instanz zur Beurteilung von Beschwerden auch auf dem Gebiet des Steuerrechts, einschliesslich Fragen betreffend den einheitlichen Steuerbezug, zuständig (§ 54 VRPG; §§ 161 Abs. 2 und § 168 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]).