2. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 verzichtete der regierungsrätliche Rechtsdienst namens des Regierungsrats auf den Entscheid und überwies die Beschwerde vom 8. Mai 2024 zur Erledigung ans Verwaltungsgericht. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2024 beantragte das DFR, Kantonales Steueramt, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. Im weiteren Schriftenwechsel (Replik vom 19. August 2024; Duplik vom 17. September 2024; Triplik vom 17. Oktober 2024) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest.