4. In Aufhebung von Ziff. III/3 des angefochtenen Entscheids sei die Vorinstanz aufzufordern, sämtliche Korrespondenz mit dem Gutachter (Prof. Dr. B._____), inklusive E-Mails, Telefon- und Besprechungsnotizen, Rechnungen etc. einzureichen und diese Unterlagen seien der Beschwerdeführerin vollumfänglich zur Einsicht zugehen zu lassen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten des Staates Aargau. sowie folgendem Verfahrensantrag: Das vorliegende Verfahren sei als Sprungbeschwerde direkt dem Verwaltungsgericht zur Beurteilung zu überweisen.