2. Es sei festzustellen, dass die Übertragung der Bewirtschaftung von Steuerverlustscheinen von Gemeinden im Kanton Aargau auf die Beschwerdeführerin bewilligungsfrei zulässig ist. 3. Eventualiter sei der Entscheid des Departements Finanzen und Ressourcen vom 10. April 2024 wie folgt anzupassen: - Ziff. III/2 (Liste mit zugelassenen Hilfsaufgaben) sei durch folgende Tätigkeiten zu ergänzen: