3. Das Begehren um Akteneinsicht in die gesamten Verfahrensakten wird in Bezug auf die internen Akten (inklusive Korrespondenz mit dem Gutachter) abgewiesen, im Übrigen wurde dem Begehren mit E-Mail vom 9. Februar 2024 stattgegeben. 4. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet. B. 1. Gegen diese Verfügung des DFR, Kantonales Steueramt, erhob die A._____ GmbH am 8. Mai 2024 Beschwerde beim Regierungsrat, mit den Anträgen in der Sache: 1. Der Entscheid des Departements Finanzen und Ressourcen vom 10. April 2024 sei aufzuheben.