Keine Veräusserung der im Rahmen der Steuerverlustscheinbewirtschaftung gewonnen Daten und Erkenntnisse • Verwendung der im Rahmen der Steuerverlustscheinbewirtschaftung gewonnen Daten und Erkenntnisse ausschliesslich zur Eintreibung von Steuerforderungen • Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 170 f. StG, Einhaltung der massgebenden datenschutzrechtlichen Vorgaben und der Rechtsgleichheit • Beaufsichtigung durch die beauftragende Gemeinde • Keine Abtretung von Steuerverlustscheinforderungen an die Gesuchstellerin