2. In teilweiser Gutheissung des Eventualbegehrens um Feststellung, dass Dritte von Gemeinden mit der Bewirtschaftung von Steuerverlustscheinen unter bestimmten Auflagen beauftragt werden dürfen, wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin im Rahmen der Bewirtschaftung von Steuerverlustscheinen folgende Hilfsaufgaben unter Einhaltung folgender, mit der beauftragenden Steuerbezugsbehörde vertraglich zu vereinbarender Auflagen ausführen darf: