7. Mit E-Mail vom 9. Februar 2024 stellte das Kantonale Steueramt der A._____ GmbH antragsgemäss die Verfahrensakten zu und wies darauf hin, dass bezüglich interner Akten, wozu allfällige Korrespondenz mit dem Gutachter gehöre, kein Akteneinsichtsrecht bestehe. 8. Am 5. März 2024 fand zwischen Vertretern des Kantonalen Steueramts und der A._____ GmbH eine Besprechung statt. 9. Am 10. April 2024 verfügte das DFR, Kantonales Steueramt: 1. Das Begehren um Feststellung, dass die Übertragung der Bewirtschaftung von Steuerverlustscheinen von Gemeinden im Kanton Aargau auf die Gesuchstellerin bewilligungsfrei zulässig ist, wird abgewiesen.