4. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 beim DFR stellte die A._____ GmbH die folgenden Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass die Übertragung der Bewirtschaftung von Steuerverlustscheinen von Gemeinden im Kanton Aargau auf die Gesuchstellerin bewilligungsfrei zulässig ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten des Staates Aargau. 5. In der Folge liess das Kantonale Steueramt bezüglich der Frage der Zulässigkeit der Steuerverlustscheinbewirtschaftung durch Private ein Kurzgutachten von Prof. Dr. B._____ erstellen, das am 27. November 2023 erstattet wurde.