3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'400.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 206.00, gesamthaft Fr. 1'606.00, sind von der Beschwerdeführerin zu 2/3 mit Fr. 1'070.65 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin) das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst - 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten