1.2. Die Vorinstanz hat noch keine Verfahrenskosten verlegt; eine Korrektur der vorinstanzlichen Kostenverlegung erübrigt sich somit. 2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ziffer 2 des Entscheids des DGS, Generalsekretariat, vom 7. Mai 2024 wird von Amtes wegen abgeändert und lautet neu wie folgt: 2. Die Frist gemäss Dispositiv-Ziffer III. der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2024 läuft am 25. November 2024 ab.