2.4. Mildere Mittel erscheinen mit Bezug auf die praktizierte Rudelhaltung nicht erfolgsversprechend. Es wäre insbesondere nicht zielführend, der Beschwerdeführerin diesbezüglich Auflagen zu erteilen. Was die Massnahme in Ziff. IV der Verfügung vom 18. März 2024 anbelangt, ergibt sich aus deren Formulierung und den Darlegungen des VeD, dass es sich um kurzfristige Vorkehren handelt, die nur vorübergehend bis zur umgehenden Abgabe der Hunde gelten können. Entsprechende Anordnungen könnten folglich nicht während der gesamten Dauer des Rechtsmittelverfahrens Bestand haben.