2.3.3. Zutreffend ist, dass der unmittelbare Vollzug des Halteverbots – verbunden mit der Abgabe von Hunden – für die Beschwerdeführerin mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Aufgrund der grossen Anzahl gehaltener Hunde und der vorbelasteten finanziellen Situation (act. 263 ff.) dürfte es ihr kaum gelingen, für sämtliche wegzugebenden Hunde während des Rechtsmittelverfahrens eine vorübergehend Fremdplatzierung zu finden. Aufgrund der problematischen Rudelhaltung erscheint die sofortige Umsetzung des Halteverbots dennoch unerlässlich.