Diese Unfähigkeit besteht während des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich weiterhin. Angesichts der häufigen Wechsel innerhalb des Rudels konnte diese Problematik nicht allein dadurch entschärft werden, dass die Beschwerdeführerin zwei Täterhunde euthanasieren liess. Insofern greift es zu kurz, wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, es habe sich ein der Hundehaltung immanentes Risiko verwirklicht und es bestehe nunmehr lediglich eine abstrakte Gefahr für erneute Vorfälle. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Gruppenhaltung für die Hunde nach wie vor mit erheblichen Gefahren verbunden ist (Verteidigung von Ressourcen, Aggressionen, Mobbing, Verletzungen [act. 8]).