Der VeD erachtet die Beschwerdeführerin als unfähig, Hunde im Rudel zu halten; ausweislich der Akten sei diese nicht in der Lage, ihre Hunde ausreichend zu beaufsichtigen und unter Kontrolle zu halten (act. 8, 44). Im Zusammenhang mit Reklamationen wegen Lärmbelästigungen ist dokumentiert, dass im Garten der Beschwerdeführerin Hunde unbeaufsichtigt gehalten werden, wobei deren Anzahl zwischen 9 und 16 variiere (Protokoll des Gemeinderats vom 25. März 2024 [act.