vom 8. September 2022, Erw. 4.1; 2C_416/2020 vom 10. November 2020, Erw. 4.2.3). Sowohl der Schutz von Menschen und Tieren als auch ungeeignete Haltebedingungen, welche ein unverzügliches Einschreiten erfordern, können wichtige Gründe im Sinne von § 46 Abs. 1 VRPG darstellen und den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen ein Halteverbot rechtfertigen.