Die entsprechende Kompetenz und Pflicht ergibt sich aus § 9 Abs. 2 i.V.m. 18 HuG. Danach hat die zuständige kantonale Behörde die zum Schutz von Menschen und Tieren erforderlichen Massnahmen anzuordnen. Die Kompetenz lässt sich vorliegend aber auch aus Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ableiten; danach kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere (d.h. das Wohl der Hunde der Beschwerdeführerin) unverzüglich verbessert wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_576/2021 - 11 -