Die in Ziff. IV der Verfügung vom 18. März 2024 angeordnete Massnahme (permanente Aufsicht oder das Tragen eines Maulkorbs) habe nur Übergangscharakter und sei nicht auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet. Da die Hunde beim Vorfall vom 28. Februar 2024 nicht beaufsichtigt und nicht getrennt gehalten worden seien, bestünden grosse Zweifel, dass entsprechende Vorga- - 10 - ben längerfristig eingehalten werden könnten; eine dauerhafte Maulkorbpflicht wäre sodann mit dem Tierwohl nicht vereinbar. Das Interesse am Tierschutz überwiege das Interesse der Beschwerdeführerin an der fortdauernden uneingeschränkten Hundehaltung.