IV der Verfügung vom 18. März 2024 eine Massnahme angeordnet (permanente Aufsicht oder das Tragen eines Maulkorbs), die während der Dauer des Beschwerdeverfahrens ausreichend sei. Die Vorinstanz verkenne, dass die Hunde nicht lediglich vorübergehend fremdplatziert werden könnten, sondern jeweils ein Halterwechsel erfolgen müsse. Dies sei mit Registrierungen und Kostenfolgen verbunden, wobei sich die Beschwerdeführerin die Fremdplatzierung einer Vielzahl von Hunden gar nicht leisten könne. Übersehen werde schliesslich, dass die Betreuung der behandlungsbedürftigen Hunde zeitintensiv sei.