Wirkung erweise sich als unverhältnismässig. Die vorzeitige Abgabe der Hunde präjudiziere den Beschwerdeentscheid, könne nicht oder nurmehr schwer rückgängig gemacht werden und bringe irreversible finanzielle Nachteile mit sich. Der damit für die Hunde verbundene Stress sei mit dem Tierwohl unvereinbar; zudem müssten behandlungsbedürftige Hunde wohl eingeschläfert werden. Der VeD habe in Ziff. IV der Verfügung vom 18. März 2024 eine Massnahme angeordnet (permanente Aufsicht oder das Tragen eines Maulkorbs), die während der Dauer des Beschwerdeverfahrens ausreichend sei.