2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wegen des Fehlens wichtiger Gründe (§ 46 Abs. 1 VRPG) wiederherstellen müssen. Nach dem Bissvorfall vom 28. Februar 2024 habe die Beschwerdeführerin sofort gehandelt und die Täterhunde einschläfern lassen. Anhaltspunkte für eine von den anderen Hunden ausgehende Gefahr bestünden nicht; ein drohender schwerer Nachteil sei nicht ersichtlich und eine bloss abstrakte Gefahr bilde keinen hinreichend wichtigen Grund. Fehlende Sicherheitsvorkehrungen oder fehlende Aufsicht könnten der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden.