VRPG). Der betreffende Mangel konnte im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geheilt werden. Der festgestellten Gehörsverletzung ist aber praxisgemäss bei der Verlegung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen; indem die Vorinstanz die Problematik verkannte und die Begründungspflicht als hinreichend erfüllt einstufte, hat sie eine wesentliche Ursache für das vorliegende Verfahren gesetzt (vgl. hinten Erw. III/1).