Das DGS, Generalsekretariat, konnte den erstinstanzlichen Entscheid als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz voll überprüfen (§ 52 VRPG). Der VeD nahm im Verwaltungsbeschwerdeverfahren in der Eingabe vom 16. April 2024 (act. 43 f.) ausführlich Stellung zum Entzug der aufschiebenden Wirkung. Insofern sind die Beweggründe des VeD nunmehr transparent. Unter diesen Umständen macht eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids aufgrund einer ungenügenden Entscheidbegründung im heutigen Zeitpunkt keinen Sinn mehr bzw. würde einem formalistischen Leerlauf gleichkommen. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz von sich aus den Entzug der aufschiebenden Wirkung hätte anordnen dürfen (§ 46 Abs. 2