1.3.4. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn das rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_511/2019 vom 28. November 2019, Erw. 2.1 und 2C_1259/2012 vom 22. April 2013, -8-