Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bilde Teil dieser Massnahmen, da die Gewährung bzw. der Entzug der aufschiebenden Wirkung darüber entscheide, zu welchem Zeitpunkt die Massnahmen in Kraft treten würden. Der VeD habe dargelegt, dass die Massnahmen zum Schutz und zur Sicherheit der Tiere angeordnet würden. Damit habe er hinreichend ausgeführt, welche Gründe er als "wichtig" im Sinne von § 46 Abs. 1 VRPG erachte. In diesem Rahmen sei eine Einzelfallbeurteilung mit einer Interessenabwägung erfolgt (angefochtener Entscheid, Erw. 2).